Deckbedingungen

Der Stutenbesitzer erkennt die nachstehend aufgeführten Deckbedingungen an, die dem Stutenbesitzer oder seinem Beauftragten vor der ersten Bedeckung bekannt gegeben werden und der Hengsthalterin unterschrieben ausgehändigt ist.

 

 

1. Deckhygiene, Tupferprobe

 

Der Stutenbesitzer gewährleistet den einwandfreien Gesundheitszustand seines Tieres. Dies beinhaltet regelmäßige Impfungen und Entwurmung. 

Zur Bedeckung werden nur Stuten mit tierärztlicher Tupferprobe und im Ausnahmefall Coggins-Test (EIA) zugelassen. Auch Maidenstuten müssen eine Tupferprobe vorweisen. Diese darf nicht älter als 3 Wochen sein und verfällt nach der zweiten erfolglosen Bedeckung. Die Veterinäramtliche Bescheinigung hierzu ist der Hengsthalterin vor Zusammenkunft der Pferde auszuhändigen.

 

 

2. Einstellbedingungen

 

Die zu bedeckende Stute ist ohne Eisen zu bringen. Stuten mit Eisen werden nicht gedeckt. Die Hengsthalterin ist berechtigt, beschlagenen Stuten, die Eisen auf Kosten des Stutenbesitzers abnehmen zu lassen. Stuten aus erkrankten Beständen werden nicht angenommen. Die Hengsthalterin ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute zu beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers. Das Stallgeld beträgt pro Tag 10- € . Nach Beendigung der Rosse und der letzten Bedeckung wird der Stutenbesitzer informiert, dass die Stute abgeholt werden kann. Für den Aufenthalt der Stute wird eine Box mit Verpflegung und täglichem Auslauf zur Verfügung gestellt. 

 

 

3. Decktaxe

 

Die Decktaxe und das Stallgeld sind bei Abholung der Stute zu entrichten. In der Decktaxe ist einmal Nachdecken enthalten. Die Nachbedeckung kann im gleichen Kalenderjahr erfolgen jedoch spätestens im folge Jahr der Erstbedeckung, ansonsten verfällt das Nachdecken. Gedeckt wird an der Hand. Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung ( Deckschein ) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen komplette Bezahlung der Decktaxe und des Stallgeldes. Bei Nachbedeckung ist der Deckschein mitzubringen, damit die Daten der Nachbedeckung vermerkt werden können.

 

4. Aufenthalt und Haftung

 

Der Hengsthalter haftet nicht für Fremdstuten. Das gilt für Unfälle, Krankheiten, Verletzungen, Tod der Stute. Der Stutenbesitzer bleibt Tierhalter, somit lehnt der Hengsthalter die Tierhalterhaftung ab. Der Stutenbesitzer ist selbst verantwortlich für eine angemessene Versicherung. Der Hengsthalter hat das Recht, auf Kosten des Stutenbesitzers in Notfällen einen Tierarzt zur Behandlung beizuziehen. 

 

 

5. Hengst

 

Der Hengst ist frei von Parasitenbefall, ist geimpft, entwurmt, trägt keine Eisen und es wurde eine Tupferprobe vorgenommen. Der Hengst deckt ausschließlich im Natursprung an der Hand.

 

Bringen Sie bitte bei Ankunft der Stute eine Kopie der Papiere, der Tupferprobe und den Impfausweis mit.

 

Bitte melden Sie Ihre Stute rechtzeitig an.